AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Unseren Geschäften liegen ausschließlich die Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen (ADSp), neueste Fassung, zu Grunde und gelten als unsere AGB.

Diese ADSp´s können Sie sich hier in deutscher und englischer Sprache herunterladen:
ADSp in deutsch
ADSp in english

Nur bei Altpapierladungen relevant:
Unbedingt ausschließlich mit den in der Anlage beigefügten neutralen Lieferschein und dem Beiblatt „Versandinformationen“ anliefern. Wiegeschein und Lieferschein von Absender + Empfänger und die unterschriebene Versandinformation der Rechnung im Original beifügen! Bitte KEINE anderen Papiere beim Empfänger abgeben ! Bei Nichtbeachtung werden 100,-- € von der Frachtrechnung abgezogen ! Des weiteren muss der Fahrer auf der gesamten Strecke das Beiblatt „Versandinformationen“ auch „Anhang 7“ genannt, mitführen und vom Empfänger unterschreiben lassen!

1. Der Frachtentgeltanspruch des Unternehmers entsteht unter der Bedingung, dass dem Auftraggeber der vom Empfänger rein quittierten CMR-Frachtbrief ( mit Stempel, Datum und Unterschrift ) bzw. des Lieferschein, Wiegeschein, Anhang VII und der Palettenscheine - sämtliche im Original - vorgelegt werden. Diese Unterlagen sind zwingend innerhalb von 7 Tagen einzureichen. Andernfalls behalten wir uns vor, die Nettofracht um € 25,00 zu kürzen.

2. Die Fälligkeit der Unternehmerrechnung tritt 45 Tage nach Eingang der Rechnung und der original Transportdokumente gem. Ziffer 1 jeden 15. und 30. bzw. 31. im Monat ein.

3. Der Unternehmer verpflichtet sich, sowohl an der Be- als auch an der Entladestelle Euro- bzw. Düsseldorferpaletten in gleicher Anzahl zu tauschen und jeden Palettentausch mittels Palettenschein zu dokumentieren. Der Unternehmer anerkennt, dass 25,- EUR des vereinbarten Beförderungsentgelts als Vergütung für den Palettentausch entfallen. Jede nicht getauschte Euro- bzw. Düsseldorferpalette, H1Palette / E2 Kisten oder fehlerhafte Palettenscheine lösen eine Schadensersatzverpflichtung zu Lasten des Unternehmers in Höhe von Euro 13,- pro Palette aus. Dem Unternehmer ist der Nachweis gestattet, dass kein Schaden bzw. ein wesentlich geringerer Schaden, als der pauschalierte, entstanden ist. Für jede übernommene Gitterbox, deren Verbleib nicht dokumentiert (Ausweis auf Frachtbrief) werden kann, haftet der Unternehmer für den, dem Auftraggeber, hierdurch entstandenen Schaden.

4. Der Unternehmer hat sein Fahrzeug auch mit Antirutschmatten, Kantenschonern, Keilen, Jolodaroller, Spanngurten / Langhebelratschen und sonstigen Ladungssicherungsmitteln auszustatten. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, werden ihm die Auslagen des Verladers bzw. Spediteurs auferlegt und vom Frachtentgelt abgezogen. Der Unternehmer ist zur Einhaltung der allgemeinen Grundlagen der Richtlinie VDI 2700 zur Ladungssicherung verpflichtet. Der Unternehmer ist verpflichtet die Ware ordnungsgemäß zu sichern. Die Be- und Entladung obliegt dem Fahrpersonal. Das Fahrpersonal ist vom Unternehmer entsprechend anzuweisen.

5. Abweichend von § 431 HGB vereinbaren die Parteien eine Haftungshöchstgrenze von 40 (SZR) für jedes Kilogramm des Rohgewichts der Sendung.

6. Der Unternehmer kann sich gegenüber Wittwer Spedition & Logistik GmbH nicht auf die ADSp berufen. Das Aufrechnungsverbot der Ziff. 19 der ADSp kommt zu Gunsten des Unternehmers unter keinen Umständen zum Tragen.

7. Die ADSp sind die Geschäftsbedingungen der Firma Wittwer Spedition & Logistik GmbH. Wir arbeiten ausschließlich auf Grundlage der Allgemeinen Deutschen Spediteur-bedingungen 2017 - ADSp 2017-. Hinweis: Die ADSp 2017 weichen in Ziffer 23 hinsichtlich des Haftungshöchstbetrages für Güterschäden (§ 431 HGB) vom Gesetz ab, indem sie die Haftung bei multimodalen Transporten unter Einschluss einer Seebeförderung und bei unbekanntem Schadenort auf 2 SZR/kg und im Übrigen die Regelhaftung von 8,33 SZR/kg zusätzlich auf 1,25 Millionen Euro je Schadenfall sowie 2,5 Millionen Euro je Schadenereignis, mindestens aber 2 SZR/kg, beschränken. Die ADSp gelten auch für dieses Vertragsverhältnis ergänzend wobei Ziff. 2.7 ADSp abbedungen wird.

8. Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Gerichtsstand ist D-82467 Garmisch-Partenkirchen.

9. Die Ladungen dürfen in keinem Falle an weitere Subunternehmer weitergegeben werden !

10. Der Unternehmer verpflichtet sich, nicht in vertragliche Beziehungen zu Kunden der Firma Wittwer Spedition & Logistik GmbH zu treten. Diese Verpflichtung besteht sowohl während der Zusammenarbeit der Parteien, als auch nach deren Beendigung. Jeder Fall der Zuwiderhandlung löst eine Vertragsstrafe zu Lasten des Unternehmers in Höhe von mindestens 5.000,- Euro aus.

11. Beladene Fahrzeuge sind auf bewachten oder geschlossenen Parkmöglichkeiten abzustellen, wobei an der Zugmaschine sowie am Auflieger jeweils zwei unabhängig voneinander funktionierende Sicherungseinrichtungen (z.B. Alarmanlage, GPS, Kraftstoffunterbrechung, elektronische Wegfahrsperre, o.ä.) zu aktivieren sind. Eine Liste europäischer LKW-Parkplätze, für die der Auftraggeber keine Gewähr insbesondere für Richtigkeit und Vollständigkeit übernimmt, findet sich auf der Website http :// www . iru . org / cms - filesystem - action ? file = mix - publications / parking 2007 .pdf.

12. Bei Hindernissen bzw. Verzögerungen bei der Be- oder Entladung oder bei Unregelmäßigkeiten des Transportverlaufes ist die Wittwer Spedition & Logistik GmbH unverzüglich zu verständigen und befugt Weisungen zu erteilen.

13. Standgeldforderungen des Unternehmers bedürfen der schriftlichen Vereinbarung. In jedem Falle sind die ersten 24 Stunden bei Be- und Entladung standgeldfrei.

14. Umladungen sind ausdrücklich verboten. Jede Zu- bzw. Beiladung bedarf der schriftlichen Genehmigung des Auftraggebers.

15. Im Falle der Verladung durch den Absender ist das Ladepersonal auf die bestehenden Achslasten der Fahrzeuge und eine ordnungsgemäße Lastenverteilung auf dem Fahrzeug ausdrücklich hinzuweisen. Im Falle der Selbstverladung ist der Unternehmer verpflichtet, die höchstzulässigen Achslasten, sowie die das Fahrzeug betreffenden gesetzlichen Vorschriften, unbedingt einzuhalten.

16. Der Frachtführer verfügt über die für den Transport erforderlichen Erlaubnisse und Berechtigungen. Die rechtliche Grundlage für die Anzeige- und Erlaubnispflicht nach §53 und §54 KrWG ist bekannt und wird angewendet. Des Weiteren im Besitz sämtlicher Genehmigungen für die Länder:

  • Abfallgenehmigung "ALBO-Nazionale" (Italien)
  • Abfallgenehmigung "NIWO" (Niederlande)
  • Abfallgenehmigung "Control of Pollution" (England)
  • Abfallgenehmigung "OVAM" (Belgien)

Der Unternehmer verpflichtet sich beim Transport von Abfällen gemäß der Abfallverzeichnisverordnung die Abfälle wie beauftragt oder nur nach ausdrücklicher Rücksprache mit Wittwer Spedition & Logistik GmbH abzuliefern und gewährt Wittwer Spedition & Logistik GmbH diesbezüglich Weisungs- und Kontrollbefugnisse.

17. Bei gesonderter Weisung von Wittwer Spedition & Logistik GmbH ist die Erstellung und Vorlage neutralisierter Transportpapiere wesentlicher Bestandteil des Transportauftrages. Im Falle der Zuwiderhandlung des Unternehmers vereinbaren die Parteien eine pauschale Vertragsstrafe in Höhe von € 150,00 des vereinbarten Frachtpreises. Weitere Schadensersatzansprüche des Auftraggebers aus einer derartigen Vertragsverletzung des Unternehmers bleiben unberührt/vorbehalten.

18. Die Einhaltung des ArbZG, der AZO, der Verordnung (EG) 561/2006 und der FPersV obliegen dem Unternehmer.

19. Der Unternehmer erklärt und bestätigt ausdrücklich, dass er in Besitz sämtlicher öffentlich-rechtlicher Genehmigungen wie z.B.

EU-Lizenz/Cemt-Genehmigung, sowie vergleichbarer Erlaubnisse ist. Weiterhin versichert der Unternehmer den gesetzlich erforderlichen Versicherungsschutz vorzuhalten. Der Unternehmer verpflichtet sich, dem Auftraggeber mind. 2x jährlich nachzuweisen im Besitz der öffentlich-rechtlichen Genehmigungen, sowie des gesetz. erforderlichen Versicherungsschutzes zu sein. Der Nachweis hat durch Urkundenvorlage zu erfolgen.

20. Besondere Hinweise: Der Gesetzgeber verbietet die Beschäftigung von Fahrern ohne Aufenthaltserlaubnis und/oder Arbeitsgenehmigung (§ 7b GüKG). Der Gesetzgeber verbietet weiterhin die Beauftragung von Unternehmern ohne Lizenz (§ 7c GüKG). Verstößt der Unternehmer gegen diese gesetzlichen Bestimmungen, kann der Auftraggeber mit Bußgeldforderungen belastet werden. Der Unternehmer ist verpflichtet, Wittwer Spedition & Logistik GmbH von jedweden Ansprüchen freizustellen, die aus Gesetzesübertretungen des Unternehmers resultieren. Der Unternehmer haftet gegenüber dem Auftraggeber sowohl für Schadensersatzforderungen als auch öffentlich-rechtlichen Bußgeld, Abgaben und sonstigen Forderungen, die zu Lasten des Auftraggebers deswegen entstehen, weil der Unternehmer gegen gesetzliche Bestimmungen verstößt. Der Unternehmer ist verpflichtet bei jedem Transport mind. folgende Dokumente mitführen, ansonsten Bußgelder und Strafen drohen:

  • GüKG-Erlaubnis oder Euro-Lizenz und Fahrerbescheinigung
  • Frachtbriefe, Lieferscheine, sonstige Ladepapiere
  • Versicherungsnachweis
  • Sozialversicherungsausweis sowie Personalausweis (Reisepass) des Fahrers
  • Behördliche Arbeitserlaubnis bei Fahrern aus Drittländern
  • Aufenthaltsgenehmigung oder Duldung
  • Kopie Mietvertrag Zugmaschine / Auflieger

21. Der Unternehmer ist weiterhin verpflichtet, sämtliche öffentlich-rechtlichen Vorschriften, wie insbesondere über die Regelung des Straßenverkehrs, des gefährdungsfreien Transportbetriebes, des Einsatzes ordnungsgemäßen Personals, sowie die Mitführung der gesetzlich erforderlichen Dokumente einzuhalten. Resultieren aus gesetzlichen Verstößen des Unternehmers Schäden zu Lasten von Wittwer Spedition & Logistik GmbH, so ist der Unternehmer verpflichtet Wittwer Spedition & Logistik GmbH insoweit von sämtlichen Schäden freizustellen und Schadensersatz zu leisten.

22. Die Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 für Kabotagetransporte (insb. zulässige Vortransporte, mitzuführende Dokumente, Versicherung) obliegt dem Unternehmer. Resultieren aus Verstößen des Unternehmers gegen die Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 Schäden zu Lasten von Wittwer Spedition & Logistik GmbH, so ist der Unternehmer verpflichtet Wittwer Spedition & Logistik GmbH insoweit von sämtlichen Schäden freizustellen und Schadensersatz zu leisten.

23. Mindestlohngesetz: Mit Inkrafttreten des Mindestlohngesetzes ( MiLoG) zum 01.Januar 2015 werden in Bezug auf den Einsatz von Leistungs- und Vertragspartnern ( z.B. Subunternehmern im Transportbereich) verschärfte Haftungsbedingungen gültig. Auftrag gebende Logistik/- Speditionsunternehmen sind u.a. dafür verantwortlich, dass die eingesetzten Subunternehmen ihren Mitarbeiter/ innen den einheitlichen gesetzlichen Mindestlohn von 9,19 € brutto pro Stunde zahlen. Wird gegen diese Pflicht verstoßen haftet der Auftrag gebende Spediteur / Logistiker wie ein Bürge für die Lohnnachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen und kann zusätzlich mit einem Bußgeld belegt werden.

Daher sichern wir der WITTWER Spedition & Logistik GmbH zu, dass wir unseren Mitarbeiter/innen mit Wirkung zum 01.01.2015 mindestens den gesetzlichen zu zahlenden Mindestlohn in Höhe von derzeit 9,19 € brutto pro Stunde vergüten und die entsprechende Zahlung zum Zeitpunkt der mit dem Arbeitnehmer vereinbarten Fälligkeit vornehmen, spätestens aber am letzten Bankarbeitstag des Monats, der auf den Monat folgt in dem die Arbeitsleistung erbracht wurde. Der Auftragnehmer erklärt, in geeigneter Weise sicherzustellen und zu überwachen, dass Nachunternehmer und Verleiher, die er sorgfältig auszuwählen hat, ihrerseits die Verpflichtung des MiLoG einhalten.

Der Auftragnehmer weist auf Verlangen die Erfüllung dieser Zusicherung nach. Gleichzeitig verpflichten wir uns, die WITTWER Spedition & Logistik GmbH von allen Ansprüchen Dritter im Zusammenhang mit dem MiLoG freizustellen. Diese Regelung gilt auch gegenüber Ansprüchen von Sozialversicherungsträgern und Finanzbehörden. Weiterhin erklären wir die Freistellung der WITTWER Spedition & Logistik GmbH von gegen uns verhängten Bußgeldern wegen Verstößen gegen das MiLoG.

24. Die vorbenannten Bedingungen sind integrativer Bestandteil des Beförderungsvertrages. Abweichungen hiervon sind nur dann wirksam, wenn Wittwer Spedition & Logistik GmbH ausdrücklich schriftlich zustimmt. Auftragsbestätigungen mit abweichenden Klauseln berühren die Wirksamkeit der vorstehenden Bestimmungen nicht. Abweichende Klauseln sind unwirksam.